Anbietern von Bootsfahrten ist es schon immer ein wichtiges Dokument: Das Bootszeugnis. Es diente jahrelang sozusagen als Hilfskonstrukt der Verwaltung, Anbietern von gewerblichen Bootsfahrten bestimmte Ausrüstungsauflagen zu erteilen. Denn dieses Marktsegment war lange Zeit schlecht bis gar nicht reguliert. Ausrüstungspflichten für Sportfahrzeuge waren nicht vorgesehen, im gewerblichen Einsatz aber unumgänglich.
Die Lösung war das Bootszeugnis für Vermietungsfahrzeuge: Dort lassen sich Auflagen wie Ankerausrüstung, Rettungswesten und dergleichen mehr eintragen. Mangels übergeordneter Vorschriften entwickelten sich regional unterschiedliche Varianten. Ein Anbieter bekam mehrere Feuerlöscher beauflagt, andere nur einen. Musste ein Boot eine rote Notflagge mit sich führen, war es beim nächsten vielleicht ein Ankerball.
Sei es wie es sei. Jedenfalls dürfen Fahrzeuge, die zum 31.12.2015 über ein solches Zeugnis verfügten und nachweislich auch mit Skipper vermietet wurden, Fahrgäste befördern. Und zwar, laut § 34 BinSchUO auf Grundlage genau dieses Dokuments. Es ist also wertvoll. Aus Eigentümersicht geradezu unantastbar. Diese Bootszeugnisse müssen allerdings der Behörde zur Überprüfung und Anpassung vorgelegt werden.
Was muss geändert werden? Und was nicht?
Wie immer hilft hier der Blick in den Verordnungstext. Die Vorlage und Änderung des Bootszeugnisses erfolgt auf Grundlage von BinSchUO §34 Absatz 3.
Dort ist glasklar definiert, welche Änderungen vorzunehmen sind, nämlich Einträge
- zum Verwendungszweck,
- zum vorgesehenen Fahrtgebiet und
- zur Anzahl der zulässigen Personen und Fahrgäste.
Und sonst nichts. So weit, so einfach.
Könnte man meinen. Darüber hinausgehende Eintragungserfordernisse wie ohnehin gesetzlich geregelte Ausrüstungspflichten lassen sich dort auch mit allerbestem Willen nicht hineininterpretieren und sind somit vom Verordnungsgeber weder vorgesehen noch ermächtigt. Dennoch schien es bei den WSAs bisher noch keine einheitliche Linie zu geben, wie diese Änderungen der Bootszeugnisse genau vorzunehmen sind. Zumindest herrschte allgemein keine Eile, die Änderungen einzutragen.
In einem konkreten Fall kündigte ein Mitarbeiter der WSA-Außenstelle Dresden kürzlich aber an, die Eintragung von Ausrüstungen wie Schiffsfunkgeräten sei zwingend erforderlich und er wünsche darüber auch keine Diskussion. So einfach ist es aber nicht. Die gleiche präzise Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die von uns verlangt wird, können wir natürlich auch von den Behörden erwarten. Und bezüglich der einzutragenden Änderungen lässt die Formulierung von § 34 Absatz 3 BinSchUO keinen Interpretationsspielraum. Wir können wohl auch davon ausgehen, dass der Gesetzgeber durchaus in der Lage gewesen wäre, weitere Eintragungserfordernisse am Bootszeugnis in die Verordnung einzuarbeiten, wenn er es denn für nötig erachtet hätte
Zwar mag es aus Sachbearbeitersicht auf den ersten Blick verlockend erscheinen, im Zuge eines ohnehin fälligen und möglichst nicht weiter zu diskutierenden Verwaltungsaktes die Zulassungspapiere mit beliebigen, vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Informationen anzureichern. Allerdings läuft das dem Konzept zuwider, eine bundesweit jederzeit einheitliche Rechtslage vorzufinden. Und ganz offen gestanden ist es auch Marktteilnehmern wie uns lieber, wenn die Kompetenz über verschriftlichte Ausrüstungsvorschriften da bleibt, wo sie hingehört. Nämlich beim Gesetzgeber und nicht beim einzelnen Verwaltungsbeamten.
So könnten künftig regionale Verwerfungen wie in der Vergangenheit vermieden werden, als Betreiber regional unterschiedlich beauflagt wurden. Es wäre bedauerlich, wenn einheitliche Handhabung und Umsetzung der neuen Vorschriften kurz nach ihrem Inkrafttreten schon wieder erodierten. Denn genau so begannen in der Vergangenheit die Probleme um die gewerbliche Fahrgastbeförderung mit Sportbooten.
Unser Mitgliedsbetrieb hat das betreffende WSA angeschrieben und um eine schriftliche Klärung gebeten. So lässt sich hoffentlich klarstellen, ob wir mit unserer Auffassung auf dem Holzweg sind. Das Ergebnis werden wir ebenfalls hier veröffentlichen.
Außerdem würden wir uns sehr freuen, wenn uns Branchenkollegen ihre Erfahrungen bei den Änderungen der Bootszeugnisse mitteilen würden, um Unterschiede und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen.