Die Novellierung der BinSchUO im Oktober 2018 brachte die neu definierte Fahrzeugklasse „Fahrgastboot“ in den Markt, die von unserer Branche sehnlichst erwartet wurde. Zur Umsetzung sieht die BinSchUO vor, dass von der GDWS ernannte Sachverständige entsprechende Fahrtauglichkeitsbescheinigungen ausstellen können. So sollte das ohnehin bereits jetzt, um es vorsichtig auszudrücken, gut ausgelastete Dezernat Schiffssicherheit der GDWS (ehemals ZSUK) entlastet und die Zulassungsformalitäten für derartige Fahrzeuge vereinfacht werden.
Bisher war unklar, wann und wie eine Liste von zugelassenen Sachverständigen zustande kommen könnte. Nun hat die GDWS jedoch eine Verwaltungsvorschrift erlassen und veröffentlicht, die definiert, wer Sachverständiger für Fahrgastboote werden kann, und auf welchem Weg.
Demnach müssen sich interessierte Fachleute bei der GDWS proaktiv melden und zertifizieren/listen lassen. Selbstverständlich prüft die GDWS die Eignung der Bewerber anhand der einzureichenden Unterlagen.
Diese sind bspw. Nachweise über berufliche Qualifikationen, sowie formale Bewerbungsunterlagen wie Lichtbild, Lebenslauf und Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Darüber hinaus muss der Bewerber erklären, dass er über mindestens dreijährige Berufserfahrung im antragsrelevanten Bereich verfügt. Arbeitsproben, vorhandene vergleichbare Gutachten, IHK-Zertifizierungen usw. können die Eignung untermauern.
Sind alle Unterlagen beisammen, ist ein schriftlicher Antrag bei der GDWS zu stellen, der neben dem beantragten Sachgebiet (Fahrgastboot) eine Erklärung enthalten muss, im Falle einer positiven Zertifizierung neben technischen Standards noch weitere Pflichten einzuhalten. Hier seien exemplarisch ein Verschwiegenheitsgebot genannt, sowie das Verbot, Eigenkonstruktionen selbst zu begutachten.
Eine weitere Hürde gilt es noch zu umschiffen: Um als Sachverständiger für Fahrgastboote zugelassen zu werden, ist die vorherige Teilnahme an Schiffsuntersuchungen erforderlich.
Gemeint ist da möglicherweise eine Art Hospitation bei anderen Schiffsuntersuchungen, die durch die SUK selbst durchgeführt werden. Was genau mit dieser Formulierung gemeint ist und wie das organisiert werden soll, wird Gegenstand einer Nachfrage bei der GDWS oder dem BMVI.
Befindet die GDWS den Aspiranten für würdig und ausreichend kompetent, bescheinigt sie ihm eine Anerkennung bzw. Berufung schriftlich und nimmt ihn in eine (über ELWIS) öffentlich zugängliche Liste auf. Versagt die GDWS dem Bewerber die Anerkennung, erhält er darüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Im Falle des positiven Ausgangs des Verfahren wird die GDWS künftig vom Sachverständigen ausgestellte Abnahmeprotokolle im Zulassungsverfahren anerkennen. Zumindest, wenn er seine Abnahmeprotokolle eigenhändig unterschreibt und – wir wären sonst nicht in Deutschland – mit einem Stempel mit in der Verwaltungsvorschrift ebenfalls definiertem Inhalt versieht.
Obige Abbildung zeigt ein Muster eines solchen Stempels, der den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift genügen würde. Der Hinweis auf eine Mitgliedschaft bei uns ist natürlich fakultativ und nicht Inhalt der Verwaltungsvorschrift. Nachweislich zertifizierte Sachverständige für Fahrgastboote, die Mitglied unseres Verbands sind, erhalten jedoch von uns einen solchen Stempel auf Wunsch kostenlos!