Wie lange angekündigt, ist nunmehr die alte Binnenschifferpatentverordnung durch die neue Binnenschiffspersonalverordnung ersetzt wurden. Im gleichen Zug wurden auch einige weitere Verordnungen geändert.
Aus Sicht unseres Verbandes galt es, die auf unser Bestreben hin im Jahr 2018 in die Binnenschiffsuntersuchungsordnung eingearbeiteten Bestandsschutzregeln sowie die mühsam erarbeiteten Sonderregelungen für die neue Fahrzeugklasse „Fahrgastboot“ auch in die neue Rechtslage hinüber zu retten.
Dies war zunächst mal keine Selbstverständlichkeit, waren doch die Eckdaten für die neue Verordnung relativ klar durch Europarecht abgesteckt. Dennoch können wir heute darauf verweisen, dass sämtliche Bestands- und Sonderregelungen, die im Laufe unserer mehrjährigen Auseinandersetzung mit dem BMVI, wie das Verkehrsministerium damals noch hieß, in die neue Verordnung übernommen wurden.
Hierfür danken wir dem Verkehrsministerium ganz ausdrücklich!
So hat sich an dem Bestandsschutz der Sportfahrzeuge nach § 34 BinSchUO nichts geändert. Diese dürfen unverändert für Fahrgastbeförderung eingesetzt werden. Die entsprechende Regelung findet sich nach wie vor in der BinSchUO.
Darüber hinaus regelt § 130 der neuen Verordnung, dass diese Fahrzeuge auch weiterhin mit Sportbootführerschein gefahren werden dürfen. Achtung, dies gilt jedoch nur für Fahrzeuge mit eben jenem Bestandsschutz nach § 34 BinSchUO! Für andere gewerblich genutzte Sportfahrzeuge, wie bspw. Fahrschulboote, ist künftig ein Kleinschifferzeugnis erforderlich. Während einer Übergangsfrist bis 2024 können SBFs jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in Kleinschifferzeugnisse umgetauscht werden. Dieser Fall ist in unserer Branche jedoch kaum einschlägig.
Die für uns geltenden Sonderregelungen bezüglich der Patenterlangung sowie der Anerkennung von Fahrzeiten und Streckenfahrten sind mehr oder weniger 1:1 in die neue BinSchPersV übernommen worden, und zwar an in § 25 Absatz 7 und § 26 Absatz 5.
Wir weisen darauf hin, dass damit Fahrzeiten jeder Art, egal ob Fahrzeit oder Strecke, auf unseren Fahrzeugen abgeleistet werden können.
Ebenfalls neu ist, dass zum Erwerb der Streckenkunde nur noch jeweils drei Berg- und Talfahrten erforderlich sind, von denen jedoch bei mindestens einer von dieser drei Fahrten der Kurs selbst bestimmt wurde.
Auf einige weitere, aus unserer Sicht bedeutende Änderungen möchten wir an dieser Stelle noch hinweisen:
Soweit die Besatzungsvorschriften einen Decksmann vorschreiben, darf es sich dabei nicht mehr wie bisher um eine Person ohne jede Qualifikation handeln. Hier ist nunmehr die Teilnahme an einem grundlegenden Sicherheitslehrgang obligatorisch, und zwar bevor die Person zum ersten Mal das Fahrzeug betritt. Diese Lehrgänge werden zunächst von der BG Verkehr angeboten.
Um organisatorischen Härten vorzubeugen, wurde jedoch eine Übergangsfrist zugestanden, während der eine solche Sicherheitseinweisung noch durch das arbeitgebende Unternehmen selbst erfolgen kann. Abgesehen von der organisatorischen Erleichterung ergibt sich hier auch durchaus ein gewisses Sparpotenzial, da die BG Verkehr sicherlich eine angemessene Vergütung verlangen wird, die erwartungsgemäß über den Kosten einer internen Fortbildung liegen dürfte.
Die Übergangsfrist ist allerdings recht kurz und läuft noch bis zum 17. Mai 2022. Wer also bis zu diesem Zeitpunkt Decksleute einstellen wird, kann deren Schifferdienstbücher noch unter Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung ausstellen lassen.
Geregelt ist dies in § 138.