Neu ist, dass die Grenze für den regelmäßigen erneuten Nachweis der medizinischen Tauglichkeit von 50 auf 60 Jahre durch § 22 angehoben wurde.
Schiffsführer im Alter zwischen 50 und 60 Jahren sparen so ein oder gar zwei Tauglichkeitsuntersuchungen in diesem Altersfenster.
Wie funktioniert das? Üblicherweise findet sich auf der B-Patentkarte selbst oder in einem der Patentkarte zugehörigen Auflagenbescheid die Angabe, wie lange das Patent in Hinblick auf den erfolgten Nachweis der Tauglichkeit noch gültig ist. Bis zu diesem Ablaufdatum muss das Patent in ein entsprechendes gleichwertiges Unionsbefähigungszeugnis umgetauscht werden. Ein erneuter Nachweis der Tauglichkeit ist nach neuem Recht dabei entbehrlich, wenn der Schiffsführer die neue Altersgrenze von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.
Beispiel:
Ein Schiffsführer, Jahrgang 1972, Geburtstag im Mai, verfügt über ein B-Patent, dessen Gültigkeit durch Auflagenbescheid oder direktes Ablaufdatum bis August 2022 begrenzt ist. Er musste nach bisherigem Recht in dem Zeitraum kurz vor seinem 50. Geburtstag oder bis maximal drei Monate danach seine Tauglichkeit erneut durch eine Untersuchung bei einer akkreditierten medizinischen Einrichtung nachweisen. Er hätte dann einen neuen Auflagenbescheid ausgestellt bekommen, in dem das Datum des nächsten Ablaufs der Tauglichkeit (in aller Regel 5 Jahre) erhalten und hätte mit 55 erneut zur Untersuchung gemusst.
Da ein bestehendes Patent in ein gleichwertiges Unionsbefähigungszeugnis umgetauscht werden kann, und im Falle eines fälligen Ablaufdatums sogar umgetauscht werden muss, entfällt die Notwendigkeit einer erneuten Untersuchung, soweit der Schiffsführer noch keine 60 Jahre alt ist.
Dies hat uns das Ministerium auf konkrete Nachfrage explizit bestätigt.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch bei der Erweiterung eines vorhandenen Befähigungszeugnisses um die besondere Berechtigungen „Maritime Wasserstraßen“ (ehemals A-Patent), Radar sowie „Streckenkunde“ ebenfalls keine medizinische Untersuchung erforderlich ist, da diese dem gültigen Patent bereits immanent ist. Dies gilt natürlich nur, soweit eine Erneuerung der Tauglichkeit nicht ohnehin altersbedingt ansteht.