Nicht nur für die zur Fahrgastbeförderung zugelassenen Fahrzeuge gelten neue Regeln. Auch bezüglich der erforderlichen Fahrerlaubnisse gibt es wichtige Änderungen, die wir nachfolgend kurz zusammenfassen.
Auch bei den Befähigungszeugnissen gelten für Bestandsfahrzeuge andere Regelungen als für neu in den Markt eintretende.
Bestandsfahrzeuge, die bereits 2015 Personen nach Sportbootvermietungsverordnung transportierten
Generell ermöglicht die Übergangsregelung des § 34 BinSchUO, Fahrzeuge, die unter den Bestandsschutz fallen (also Fahrzeuge, die zum 31.12.2015 über ein gültiges Bootszeugnis verfügten und nachweislich auch damals schon mit Skipper vermietet wurden) auch weiterhin mit den bisher einschlägigen Befähigungszeugnissen zu führen. D. h., wenn für das Führen des Fahrzeugs bisher ein Sportbootführerschein Binnen ausreichend war, ist er auch künftig ausreichend. Selbstverständlich „nur“ innerhalb der Übergangsfrist bis 06.10.2023 für Fahrzeuge über 35 Fahrgästen, bis 06.10.2033 für Fahrzeuge bis 35 Personen.
Diese Übergangsregelungen sind jedoch auf Wasserstraßen der Zone 3 mit Ausnahme des Rheins und Wasserstraßen der Zone 4 mit Ausnahme der Oder beschränkt.
Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich hier: BinSchUO § 34
Gelegenheitsverkehr: Option für Fahrzeuge, die nicht unter den Bestandsschutz fallen
Das sind in aller Regel Fahrzeuge, die später in den Markt eingetreten sind und 2015 kein Bootszeugnis hatten oder haben konnten. Für diese Art des Personentransports ist ebenfalls der Sportbootführerschein ausreichend. Dies ergibt sich indirekt aus § 7 Abs. 4 BinSchPatentV. Denn dort sind die Ausnahmen für Kleinfahrzeuge aufgezählt, die mit einem Sportbootführerschein NICHT gefahren werden dürfen. Genannt werden dort Fahrgastboote und Fähren, aber keine Sportboote. Zu beachten ist hierbei die maximale Zahl von 12 Fahrgästen, was sich – neben anderen fahrzeugbezogenen Verpflichtungen – wiederum aus § 8a BinSchSportbootVermV ergibt.
Berufspatent: Pflicht bei mehr als 12 Fahrgästen auf Fahrzeugen ohne Bestandsschutz
Wenn es darum geht, mehr als 12 Fahrgäste zu transportieren, kommt neben dem klassischen Fahrgastschiff neuerdings das sogenannte Fahrgastboot in Frage. Dieses Bootsklasse wurde neu eingeführt. Es handelt sich um Fahrzeuge, die für die Beförderung von bis zu 35 Fahrgästen zugelassen sind (also theoretisch auch für weniger als 13 und damit als Alternative zu Gelegenheitsverkehr nach BinSchSportbootVermV).
Für diese Fahrzeuge ist grundsätzlich ein B-Patent erforderlich.
Bahnbrechende Neuerung: Patenterlangung durch Fahrzeiten auf Sportfahrzeugen
Damit von den Neuregelungen betroffene Unternehmen auch tatsächlich den Schritt hin zum Einsatz von Berufspatenten gehen können, hat das BMVI ein außergewöhnliches Entgegenkommen in die BinSchPatentV eingearbeitet, nämlich in § 19 Abs. 6. Demnach werden auch Fahrzeiten anerkannt, die auf Fahrzeugen unserer Branche geleistet wurden, soweit diese Fahrzeuge ebenfalls das Kriterium erfüllen, am 31.12.2015 unter Verwendung eines Bootszeugnisses und Gestellung eines Bootsführers vermietet worden zu sein. Gleiches gilt für Streckenzeugnisse.
Da die potenziellen Anwärter natürlich keine Schifferdienstbücher zum Nachweis der Fahrzeiten haben, wird der Nachweis deutlich erleichtert. Diese Erleichterungen sind in § 17 Ab. 3 definiert.
Bisher war es quasi unmöglich, im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Bunte-Flotte-Unternehmens die Zulassung zur Patentprüfung zu erhalten, da Fahrzeiten nur auf Binnenschiffen anerkannt wurden.
Wie lange diese Regelung Bestand haben wird ist unklar. Ein kommendes spannendes Datum in diesem Zusammenhang wird die Einführung / Umsetzung der europäischen Patentrichtlinie sein, die für 2022 angekündigt ist. Interessenten an dieser Art der Patenterlangung ist daher angeraten, den Vorgang nicht zu lange aufzuschieben!